Grundregelwerk

Die Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG

… bildet zusammen mit der Systemrichtlinie 2009/41/EG das Grundregelwerk des europäischen Gentechnikrechts. Sie löste die alten Freisetzungsrichtlinie (90/220/EWG) aus dem Jahr 1990 ab und trat im Jahre 2001 in Kraft.  

Die Systemrichtlinie regelt den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen und Mikroorganismen innerhalb gentechnischer Anlagen, wie etwa Laboren.

Die Freisetzungsrichtlinie erfasst neben Organismen und Mikroorganismen auch Tiere und Pflanzen und legt unter anderem die rechtlichen Bedingungen für Feldversuche und bestimmte Formen des Inverkehrbringens fest. Diese EU-Richtlinie wurde durch das Gentechnikgesetz in deutsches Recht umgesetzt.

Die Richtlinie (EU) 2015/412

Nach der so genannten Opt out-Richtlinie (EU) 2015/412 vom 11. März 2015 können die Mitgliedstaaten den Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen auf ihrem Hoheitsgebiet beschränken oder ganz verbieten, auch wenn eine Anbauzulassung auf EU-Ebene besteht.